Die NPD und andere rechte Parteien werfen besonders in der Zeit vor Wahlen ihr Werbematerial in Briefkästen ein. Das muss man sich nicht gefallen lassen. Hier erfahren Sie, was man gegen die Briefkasten-Werbung rechter Parteien tun kann.
Was mache ich, wenn ich die Werbung der NPD nicht haben will?
Will man von der NPD keine Werbung bekommen, muss man auf dem Briefkasten einen Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung der NPD einwerfen!“ anbringen.
Es ist ratsam, keine längeren Stellungnahmen auf den Aufkleber zu schreiben, damit der eigene Wille deutlich erkennbar bleibt.
Landet trotzdem ein Werbeblatt der NPD im Briefkasten, ist das rechtswidrig und führt zu einem sogenannten Unterlassungsanspruch der Empfängerin/ des Empfängers gegen die NPD.
Was kann ich tun, wenn ich trotz eines entsprechenden Aufklebers Werbung der NPD bekomme?
Beauftragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt damit, eine Unterlassungsklage beim zuständigen Gericht gegen die NPD einzureichen. Sie können sich selbstverständlich mit gleichgesinnten Nachbarn, die ebenfalls trotz eindeutigem Aufkleber Werbung von der NPD bekommen haben, zusammentun und gemeinsam die Unterlassungsklage einreichen.
Da es sich bei dem Einwurf eines Werbeflyers der NPD um eine eindeutig rechtswidrige Störung des Besitzes bzw. des Eigentums und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, ist die Erfolgsaussicht vor Gericht hoch. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei.
Obwohl die Rechtslage sehr klar ist, könnte es eventuell trotzdem dazu kommen, dass Sie das zivilrechtliche Verfahren nicht gewinnen. In diesem Fall würden Sie für die Prozesskosten aufkommen müssen.
Kommt es nach einer vor Gericht durchgesetzten Unterlassungsklage zu einem weiteren Einwurf von Werbematerial in Ihrem Briefkasten, sollten Sie wieder Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt beauftragen, die Vollstreckung zu veranlassen. Das Gericht schickt dann einen Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin zur NPD, um von der Partei ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro einzufordern. Ihnen entstehen dabei keine Kosten. Die trägt allein die NPD.
Gern sind wir Ihnen bei der Wahl einer geeigneten Anwältin oder eines geeigneten Anwalts behilflich. Bitte wenden Sie sich per E-Mail oder telefonisch an unsere Geschäftsstelle.
Wie ist die Rechtsprechung in Bezug auf Werbung der NPD?
Bereits der erste gegen den erklärten Willen erfolgte Einwurf von NPD-Werbematerial ist eine rechtswidrige „Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und eine „Besitz-“ bzw. „Eigentumsstörung“. 2009 bestätigte das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen 27 C 297/07), dass Betroffene sich bereits gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in ihren Briefkasten wehren können. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 9C 205/12) entschied im Juni 2012, dass ein sogenannter Unterlassungsanspruch der Empfängerin/ des Empfängers gegen die NPD entsteht, wenn die Partei oder von ihr beauftragte Dritte trotz eines Aufklebers mit der Aufschrift „Keine Werbung der NPD!“ eines ihrer Werbeblätter in den Briefkasten einwerfen lässt, ohne vorher entsprechende Kontrollen durchzuführen. Mitglieder der Initiative „Buchholz offen und bunt“ hatten den Unterlassungsanspruch gegenüber der NPD durchgesetzt. Das Landgericht Potsdam (Aktenzeichen 2S 15/12) bestätigte das Urteil im April 2013.
Der NPD ist die Rechtslage klar, denn sie wies bereits im März 2012 ihre Mitglieder darauf hin, dass es immer unzulässig sei, „Parteiwerbung in Briefkästen zu werfen, an denen der ausdrückliche Hinweis ,Keine Werbungʻ oder so ähnlich angebracht ist“. Sie betonte zudem die möglichen „hohen Prozesskosten für die Partei“.
Aufkleber auf Briefkästen helfen also gegen Werbung der NPD. Ein Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ kann schon ausreichend sein. Ein Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung der NPD!“ schließt aber Missverständnisse aus.
Was mache ich, wenn ich neben der Werbung der NPD auch die Werbung anderer Parteien nicht haben will?
Ein Aufkleber mit dem Schriftzug „Keine Werbung der NPD!“ schließt nur diese Partei aus. Um auch von anderen rechten oder rechtspopulistischen Parteien keine Werbung zu bekommen, muss man auf seinem Briefkasten deutlich und klar sämtliche Parteien nennen, von denen man keine Werbung haben will – also einen Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung der NPD, der … und der …!“
Erläuterungen
Es gibt keine Pflicht, sich informieren lassen zu müssen
Niemand muss unerwünschte Werbeeinwürfe in seinen Briefkasten hinnehmen. Das gilt für Werbung eines Supermarkts wie für Parteienwerbung. Wird einem Werbematerial übersandt, obwohl man durch einen entsprechenden Aufkleber erklärt hat, dass man das nicht will, ist dies nach der herrschenden Rechtsprechung eine „Besitz-“ bzw. „Eigentumsstörung“ und darüber hinaus eine „Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Niemand muss sich gegen seinen Willen informieren lassen – dieses Recht nennt man „negative Informationsfreiheit“. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht einer jeden Bürgerin/ eines jeden Bürgers, ihren/seinen Lebensbereich vor jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten.
Werbung politischer Parteien ist kein Sonderfall
Die Parteien haben zwar als Folge des Artikels 21 des Grundgesetzes („Parteienprivileg”) das Recht, ihrer politischen Tätigkeit ungehindert nachgehen zu können. Aber daraus ergibt sich keine Pflicht für die Bürgerinnen und Bürger, sich von den Parteien informieren lassen zu müssen. Das hat das Berliner Kammergericht (Aktenzeichen 9U 1066/00) bereits im Jahr 2001 für Fälle, bei denen auf dem Briefkasten ein Aufkleber mit der Forderung „Keine Werbung einwerfen“ angebracht war, in einer Grundsatzentscheidung klargestellt: „Soweit es um Werbematerial geht, mit dem die politischen Parteien ihre Inhalte und Zielrichtungen dem Bürger nahe bringen und auf diese Weise – zumindest mittelbar – auch für Wählerstimmen werben wollen, besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung von Konsumwerbung und politischer Werbung“. Das Ausmaß der Störung und der Beeinträchtigung, so das Gericht, sei in beiden Fällen das Gleiche. Es bestehe daher kein Anlass, das Recht der Bürgerinnen und Bürger sich nicht informieren lassen zu müssen („negative Informationsfreiheit“) in Bezug auf Werbung politischer Parteien einzuschränken.
Diese negative Informationsfreiheit wird, so urteilte das Kammergericht, schon beim ersten gegen den erklärten Willen erfolgten Einwurf von solchem Werbematerial verletzt: „Der Betroffene kann sich bereits gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme (…) zu begegnen.“ Dieses Urteil wurde auch vom Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 2135/01) bestätigt.
Quelle: Aktionsbündnis Brandenburg
Wie kommt ihr an den Aufkleber?
Wir werden versuchen, den Aufkleber zur Wahlkampfzeit an öffentlichen Orten in der Innenstadt von Neubrandenburg auszulegen, damit ihr beim nächsten Einkauf, beim nächsten Kaffee oder Essen euch den einfach mitnehmen könnt. Ansonsten kann das Bild hier im Beitrag auch einfach ausgedruckt werden und an euren Briefkasten geklebt werden.
[Edit] Hier ein Überblick für Orte in Neubrandenburg: http://nbnazifrei.de/neubrandenburg-klebt/